Es kann vorkommen, dass die Rechtmäßigkeit der Vereinbarung im Nachhinein angezweifelt wird.
Es kann festgehalten werden, dass die Rechtsprechung bei Vorliegen einer rechtswirksam getroffenen Vereinbarung deren Gültigkeit und damit auch den hieraus resultierenden Vergütungsanspruch bestätigt.
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„Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der streitgegenständlichen Gebührenvereinbarung auch Gebührenziffern für Leistungen aufgeführt sind, die im Rahmen der streitgegenständlichen Behandlung nicht durchgeführt worden sind.“ „Dieses Vorgehen und das Verständnis dieses Vorgehens als Vereinbarung im Einzelfall ist von der GOZ gedeckt, denn diese sieht in § 2 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung vor, dass die Vereinbarung vor der Erbringung der Leistung durch den Zahnarzt getroffen werden muss, normiert also ausdrücklich einen Zeitpunkt, zu dem das genaue Leistungsspektrum noch nicht in allen Einzelheiten absehbar ist. Ein anderes Verständnis der Vorschrift würde zu dem Ergebnis führen, dass für den Fall, dass während der Behandlung eine im Vorfeld nicht vorausgesehene, unvorhergesehene Leistung notwendig wird, der Zahnarzt die Behandlung unterbrechen müsste, um mit dem - ggf. betäubten Patienten nachzuverhandeln - was, abgesehen von der problematischen zivilrechtlichen Wirksamkeit einer Einigung unter derartigen Voraussetzungen, vom Normgeber nicht gewünscht sein kann. Der Abschluss einer Vereinbarung im Einzelfall liegt also auch vor, wenn die Gebührenvereinbarung zunächst alle denkbaren zahnärztlichen Leistungen mitsamt der entsprechenden Gebührenziffern erfasst, im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung aber nicht alle dieser Leistungen erbracht werden.“
AG Düsseldorf Az.: 27 C 11833/14 vom 21.01.2016
„Dies hat zur Folge, dass die Vereinbarung zumindest soweit auf das individuelle Behandlungserfordernis des Patienten abgestimmt sein muss, wie dies zum jeweiligen Zeitpunkt möglich ist. Damit würde einerseits berücksichtigt, dass die Vereinbarung zwingend vor dem Behandlungsbeginn abgeschlossen werden muss, andererseits aber auch dem Schutzgedanken des § 2 Abs. 2 GOZ Rechnung getragen. Würde es ausreichen, wenn ein Patient quasi pauschal die gesamte oder einen Großteil der GOZ, nur mit höheren Gebührensätzen, abzeichnen würde, wäre für ihn nicht im Ansatz abschätzbar, mit welchen Änderungen im Vergleich zu den in der GOZ vorgesehenen Sätzen er rechnen müsste. Ist die Vereinbarung jedoch schon auf die anstehenden Behandlungsschritte zugeschnitten, so kann der interessierte Patient schnell erfassen, was genau für ihn teurer wird. Für eine weitergehende Einengung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift im Wege der Auslegung fehlt es also an einer Stütze in der Verordnung.“
LG Bonn Az.: 8 S 98/20 vom 23.03.2021
„An der Wirksamkeit der beiden Gebührenvereinbarungen ändert es auch nichts, dass in den hier maßgeblichen Gebührenvereinbarungen auch teilweise für Leistungen besondere Gebühren vereinbart worden sind, die im Rahmen der tatsächlichen Behandlung dann nicht durchgeführt wurden. Denn vor Behandlungsbeginn kann oft nicht sicher, sondern nur grob in Umrissen ermittelt werden, welche Gebührenziffern im Rahmen der Behandlung zur Anwendung kommen werden. Dies ist allgemein bekannt und hat auch der Zeuge glaubhaft bestätigt. Der genaue Behandlungsverlauf ist im Vorhinein oft nicht absehbar. Verträte man die gegenteilige Auffassung, wäre eine Gebührenvereinbarung nur im Falle eines vorher erstellten Heil- und Kostenplans wirksam möglich. Solches verlangt indes weder § 2 Abs. 2 GOZ noch ist es mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar. § 2 Abs. 1 S. 1 GOZ verlangt vielmehr als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung, dass die Vereinbarung vor der Erbringung der Leistung durch den Zahnarzt getroffen werden muss. Gerade vor Beginn der Leistungserbringung ist das genaue Leistungsspektrum indes häufig nicht in allen Einzelheiten absehbar.“
AG Düsseldorf Az.: 39 C 198/16 vom 12.10.2017
„Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass die Gebührenmarge bei Zahnärzten besonders schmal ist. Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, weil ein Absinken unter die Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (nämlich den 2,3-fachen Satz), wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist. Die im Regelfall nur schmale Marge schadet jedoch nicht, weil der Zahnarzt gemäß § 2 GOZ eine abweichende Vereinbarung treffen kann. Sie ist dem Gesetzeswortlaut nach materiell an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.“ … „Die Anwendung des AGB-Gesetzes auf Honorarvereinbarungen ist im Grundsatz von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Dass ein Zahnarzt dadurch eine Honorarvereinbarung nur in Form einer Individualabrede treffen kann, belastet den Berufsstand nicht unverhältnismäßig.“ … „Dieser Gesetzeszweck würde konterkariert, wenn durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rahmen von vornherein nach oben ausgeweitet werden könnte und der Patient erst nachträglich erführe, warum. Dementsprechend ist es systemgerecht und angemessen, für eine Abrechnung oberhalb des gesetzlich vorgesehenen Gebührenrahmens eine vorher getroffene schriftliche Individualvereinbarung zu fordern.“ … „Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Verordnungsgebers, die keinen erläuternden Text und keine ergänzenden Vertragsvereinbarungen zulassen (vgl. § 2 Abs. 2 GOZ), ist der Inhalt der Individualvereinbarung auf die in Betracht kommenden Gebührenziffern und auf die für sie jeweils vereinbarten Gebührensätze beschränkt“. …
Bundesverfassungsgericht Az.: 1 BVR 1437/02 vom 25.10.2004
„Die Leistungspflicht der Beklagten entfällt auch nicht deshalb, weil der Streithelfer Gebührensätze abgerechnet hat, die möglicherweise teilweise erheblich über den durchschnittlichen Sätzen liegen.“ … „Denn unabhängig davon, ob dies der Fall ist, kann die Beklagte die Leistung insbesondere nicht deshalb verweigern, weil der Streithelfer nach ihrer Auffassung unangemessen hohe Steigerungssätze in Ansatz gebracht hätte. Denn es steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass unangemessen hohe Gebührensätze abgerechnet wurden. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses muss der Versicherer darlegen und beweisen, der sich auf eine Kürzungsbefugnis berufen will (BGH VersR 2003, 581).“
OLG Düsseldorf Az.: 9 O 236/11 vom 2.05.2016
„Der vereinbarte Faktor in Höhe von 27,5171 übersteige den gesetzlich vorgesehenen Höchstfaktor von 3,5 um das 7,86-fache und sei daher als wucherisch zu bezeichnen.“ … „Denn die Vereinbarung eines Entgelts, welches ausnahmslos erheblich über den Höchstsätzen der amtlichen Gebührenordnung liegt, ist im Hinblick auf das Konzept einer qualitativ äußerst hochwertigen zahnärztlichen Behandlung weder willkürlich, noch verstößt sie per se gegen die berufsrechtliche Verpflichtung zu einer angemessenen Gestaltung der Vergütung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2005, Aktenzeichen I-8 U 153/04) Im vorliegenden Fall kann nicht von einem auffälligen Missverhältnis ausgegangen werden.“
AG Karlsruhe Az.: 6 C 1670/15 vom 4.09.2015
„Grundsätzlich kann eine Honorarvereinbarung auch noch während einer laufenden Behandlung getroffen werden, weil der Begriff der "Leistung" in § 2 Abs, 2 GOZ nicht mit demjenigen der Behandlung gleichzusetzen ist. Deswegen muss die Honorarabrede nicht bereits vor Beginn der "gesamten Behandlung" getroffen werden; maßgeblich ist, dass die Vereinbarung vor der Erbringung einer zahnärztlichen Einzelleistung erfolgt und die Behandlung sich in einem Stadium befindet, in dem der Patient sich frei und unbeeinflusst entscheiden kann, ob er die künftigen Leistungen zu dem von dem Arzt verlangten Preis in Anspruch nehmen will, vgl. BGH NJW 1998,1786).“ … „Auf die individuelle Aushandlung kommt es (als Wirksamkeitsvoraussetzung der Vereinbarung, Anm. d. Verf.) nicht an.“
AG Düsseldorf Az.: 33 C 10350/13 vom 19.05.2014
„Der Senat kann daher zugunsten der Beklagten unterstellen, dass Dr. … hinsichtlich der Höhe einzelner Steigerungssätze nicht verhandlungsbereit war (ist). Dies schließt das Vorliegen einer Individualabrede hier nicht aus, da es letztlich Sache des Zahnarztes ist, ob er für ein bestimmtes Entgelt bereit ist, tätig zu werden. Eine Individualabrede liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Gebührenabrede im Hinblick auf eine konkret vorgesehene Behandlung nach individueller Besprechung der Parteien des Behandlungsvertrages getroffen wurde. Eine solche Erörterung ist grundsätzlich geeignet, den für eine Vielzahl von Behandlungsfällen vorgesehenen Vertragsbedingungen ihre Allgemeinheit zu nehmen und die für ihre Rechtswirksamkeit erforderliche Individualität zu geben.“
OLG Düsseldorf Az.: I-4 U 70/17 vom 25.10.2019
„Allerdings ist aus der Begründung des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung zu § 2 Abs. 2 GOÄ 1982, der dieselbe Terminologie benutzt, zu entnehmen, dass die Leistung nicht mit dem Begriff der Behandlung gleichzusetzen ist. Denn es wird dort ausgeführt, die Vereinbarung könne auch noch während einer laufenden Behandlung für zukünftige Leistungen getroffen werden (Bundesratsdrucksache 295/82, S. 13)“
BGH Az.: III ZR 106/97 vom 19.02.1998
„Eine Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte belastet den Arzt auch nicht unverhältnismäßig. Ihm steht es frei, im Rahmen des § 2 GOÄ eine abweichende Vereinbarung mit den an seinen Leistungen Interessierten zu treffen. Das erlaubt zwar keinen Pauschalpreis, lässt aber Raum insbesondere für eine von § 5 GOÄ abweichende Vereinbarung des Gebührensatzes.“
Bundesgerichtshof Az.: III ZR 223/05 vom 23.03.2006
„Wie der Senat in seinem Urteil vom 19. Februar 1998 bereits entschieden hat, enthält § 2 Abs. 2 GOZ hinsichtlich des Abschlusses der Vereinbarung einer von der Gebührenordnung abweichenden Höhe der Vergütung zwingende Schutzvorschriften zugunsten des Patienten. Die vor Erbringung der Leistung zu treffende Honorarvereinbarung bedarf der Schriftform (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GOZ) und muß den Hinweis enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GOZ). Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung um ihrer Klarheit willen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ nicht enthalten (vgl. BGHZ 138, 100, 102 f).“
BGH Az.: III ZR 356/98 vom 9.03.2000
„Honorarvereinbarungen i.S.v. § 2 GOZ werden von der Begründungspflicht aber gerade nicht erfasst.“
OLG Köln Az.: 9 U 39/19 vom 14.01.2020, im gleichen Sinn OLG Nürnberg Az.: 8 U 861/17 vom 30.11.2020
„Soweit der Beklagte in erster Instanz auf seine herausragende akademische Qualifikation und seinen besonderen Ruf auf bestimmten Teilgebieten der Urologie hingewiesen hat, ist ihm entgegenzuhalten, dass derartige Umstände keine Rolle bei der Honorarbemessung spielen dürfen … und deshalb bei der Inhaltskontrolle abweichender Vereinbarungen nicht zu berücksichtigen sind.“
BGH Az.: VIII ZR 51/91 vom 30.10.1991
„So gilt im Tarif 742 nach den von der Beklagten vorgelegten Tarifbedingungen (Anlage B7):
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen, soweit die vom Zahnarzt in Rechnung gestellten Vergütungen im Rahmen der Höchstsätze der amtlichen Gebührenordnung liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen (Hervorhebung durch den Senat).
Das Regelwerk der Beklagten enthält somit durchaus Regelungen für den Fall, dass vom Zahnarzt in Rechnung gestellte Vergütungen über den Höchstsätzen der amtlichen Gebührenordnung liegen. Die Beklagte differenziert somit bewusst und für den Versicherungsnehmer erkennbar bei der Ausgestaltung ihres Leistungsversprechens in Bezug auf eine Begrenzung der Erstattung von Aufwendungen auf die Höchstsätze der amtlichen Gebührenordnung nach den unterschiedlichen angebotenen Tarifen. So ist in dem vereinbarten Tarif 741 eine Einschränkung auf die Höchstsätze gerade nicht vorgesehen. Die je nach Tarif unterschiedlichen Leistungsversprechen kann der Versicherer bei seiner Prämiengestaltung berücksichtigen. Für eine Einschränkung der Leistungspflicht im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung ist kein Raum. Eine Regelungslücke liegt nicht vor.“
OLG Köln Az.: 9 U 39/19 vom 14.01.2020
„Auch ist die Vereinbarung nicht gem. §§ 2 Abs. 2 GOZ, 134 BGB nichtig, weil dem Beklagten und Berufungskläger die Honorarvereinbarung vor dem jeweiligen Teilbehandlungsbeginn vorgelegt wurde.
Wie oben ausgeführt, ist Sinn und Zweck der Regelung, dass dem Patienten vor der Behandlung Zeit zum Überlegen bleibt, ob er unter den angebotenen Bedingungen eine derartige Behandlung durchführen lassen will. Daraus ergibt sich nicht, dass dies jeweils nur vor der Behandlung insgesamt erfolgen muss. Dies folgt schon daraus, dass auf Grund eines Ereignisses oder Zeitablaufs sich Änderungen in der Behandlung an sich ergeben können, was ja auch in dem vorliegenden Streitfall der Fall gewesen war. Auch in einem solchen Fall, muss es möglich sein, dass die jeweils nur geänderte Behandlungsmaßnahme dem Patienten vorgeschlagen und sein Einverständnis hierzu erbeten wird, ohne dass der ursprüngliche Heil- und Kostenplan deshalb keine Wirksamkeit mehr entfaltete.
LG Frankfurt/Main Az.: 2-15 S 7/19 vom 15.05.2019