Grundsätzlich sieht die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) dafür zwei Wege vor:
Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ wird die Gebührenhöhe zwischen Zahlungspflichtigem und Zahnarzt vereinbart.
§ 5 Abs. 2 GOZ verpflichtet und berechtigt den Zahnarzt, anhand des Zeitaufwands, der Schwierigkeit und sonstiger Umstände die Gebührenhöhe festzulegen. Auf diese Festlegung hat der Zahlungspflichtige keinen Einfluss.
In beiden Fällen findet ein „Steigerungssatz“ Anwendung.