
HONORAR
VEREINBARUNG
nach § 2 Abs. 1 & 2

Die GOZ wurde seit 1988 nicht an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.
Die Betriebskosten der Zahnarztpraxen sind seitdem kontinuierlich gestiegen.
Mit der Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 & 2 GOZ besteht die Möglichkeit, rechtssicher auf diesen Widerspruch zu reagieren.